Nachdem daran nicht festzuhalten ist, ist die Sache insoweit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu prüft und die angezeigten Massnahmen unverzüglich an die Hand nimmt. 11. Zusammenfassend ist gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 11. Juli 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Indessen ist abweichend vom Gutachten ohne Berücksichtigung einer Anpassungszeit von einer zumutbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Bei einem Invaliditätsgrad von 58 % hat der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine halbe Rente.