Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit gutzuheissen. 10. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung und Arbeitsvermittlung). Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf berufliche Massnahmen, weil sie davon ausging, dass keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vorliege. Nachdem daran nicht festzuhalten ist, ist die Sache insoweit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu prüft und die angezeigten Massnahmen unverzüglich an die Hand nimmt.