Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht" im Anhang des IV-Rundschreibens Nr. 328 vom 22.10.2014) daran festgehalten werden kann, erscheint fraglich. Selbst wenn aber ein maximal 5%iger Abzug gewährt würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 9.5. Die Gegenüberstellung des ermittelten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 137'787.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 57'585.-- (60'616*0,95) ergibt einen Invaliditätsgrad von 58 %, was einem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht (Art. 28 IVG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit gutzuheissen.