Der Abzug ist indessen nicht Ergebnis einer Addition einzelner Faktoren, sondern unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc; BGer-Urteile 9C_469/2008 vom 18.8.2008 E. 5.1 und 9C_418/2008 vom 17.9.2008 E. 3.3). Der Beschwerdeführer machte pauschal einen Abzug von 20 % geltend, ohne dies näher zu begründen. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 immerhin zu 80 % zumutbar.