Folglich sind für den hier zu beurteilenden Fall noch die Tabellen der LSE 2010 heranzuziehen (vgl. BGer-Urteile 9C_699/2015 vom 6.7.2016 E. 5.2, 9C_664/2015 vom 2.5.2016 E. 5.3 und 9C_526/2015 vom 11.9.2015 E. 3.2.2). Da dem Versicherten gemäss den vorangehenden Erwägungen aufgrund seiner Einschränkungen die bisherige Tätigkeit wie auch andere höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten nicht mehr zumutbar sind, er aber über genügend Berufs- und Fachkenntnisse verfügt, auf die er in einer angepassten Tätigkeit zurückgreifen kann, ist vorliegend auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen.