Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) werden nach der Rechtsprechung die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. In der Regel sind die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend (TA1, Total; BGE 139 V 592 E. 2.3 mit weiterem Hinweis). 9.4.2. Die angefochtene Verfügung datiert vom 20. Oktober 2014.