Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die oder der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; BGer-Urteil 8C_194/2008 vom 16.9.2008 E. 4.1). 9.3.2. Vor Eintritt der Invalidität arbeitete der Beschwerdeführer während vielen Jahren im Aussendienst, zuletzt vorwiegend in der Pharmabranche. Vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2010 war er bei der N AG beschäftigt. Diese Arbeitsstelle verlor der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen (Firmenübernahme).