Für den Einkommensvergleich sind rechtsprechungsgemäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend (BGE 128 V 174). Dazu sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der strittigen Verfügung zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). 9.2. Der Beschwerdeführer meldete sich im November 2012 zum Leistungsbezug an. Der Rentenbeginn ist folglich auf Mai 2013 festzulegen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu jenem Zeitpunkt war gemäss Gerichtsgutachten vom 11. Juli 2016 auch das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen. 9.3. 9.3.1.