Zu jenem Zeitpunkt war der Versicherte 61 Jahre alt. Mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer von 4 Jahren, die erworbenen Berufs- und Fachkenntnisse des Versicherten und die nicht schwer ausgeprägte psychische Störung sowie vor dem Hintergrund der hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (für eine Übersicht vgl. BGer-Urteil 8C_345/2013 vom 10.9.2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen), ist die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im hier zu beurteilenden Fall als zumutbar zu erachten. 9. Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeits(un)fähigkeit zu prüfen.