Das Bundesgericht legt den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, verbindlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.2 ff.; BGer-Urteil 9C_954/2012 vom 10.5.2013 E. 3.1.2). 8.2. Vorliegend stand mit der Erstattung des Gerichtsgutachtens am 11. Juli 2016 fest, dass dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten weiterhin zumutbar sind.