Es handelt sich um eine Rechtsfrage, ob ein ärztlich diagnostiziertes Leiden den Rechtsbegriff der invalidisierenden Krankheit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Mit anderen Worten kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler BGer-Urteil 8C_283/2015 vom 24.6.2015 E. 3 mit Hinweisen). 8. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertbar sei.