Dass das Gerichtsgutachten, was die medizinische Situation in einer Gesamtbetrachtung anbetrifft, grundsätzlich Beweiskraft hat, bedeutet nicht, dass auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne Weiteres massgeblich ist. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, ob ein ärztlich diagnostiziertes Leiden den Rechtsbegriff der invalidisierenden Krankheit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (BGE 140 V 193 E. 3.1).