Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeit ohne erhebliche Stressexposition und ohne überdurchschnittlich problematische Arbeitssettings sowie mit gut definiertem und begrenztem Pflichten- und Aufgabenbereich mit Hilfe eines verhaltenstherapeutischen Coachings im Rahmen der Reintegration (vgl. Gerichtsgutachten S. 41) und allfälliger Behandlung der Angstsymptomatik medizinisch-theoretisch – ohne zweijährige Anpassungszeit – in einem 80 %-Pensum zumutbar ist.