Dies kann aus rechtlicher Sicht nicht ohne Weiteres übernommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeit ohne erhebliche Stressexposition und ohne überdurchschnittlich problematische Arbeitssettings sowie mit gut definiertem und begrenztem Pflichten- und Aufgabenbereich mit Hilfe eines verhaltenstherapeutischen Coachings im Rahmen der Reintegration (vgl. Gerichtsgutachten S. 41) und allfälliger Behandlung der Angstsymptomatik medizinisch-theoretisch – ohne zweijährige Anpassungszeit – in einem 80 %-Pensum zumutbar ist.