Der Gerichtsgutachter begründete das Vorliegen einer Vulnerabilität mit der Komorbidität und der Persönlichkeitsproblematik und schloss auf eine Unzumutbarkeit der bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit, was – wie bereits ausgeführt – in Würdigung der gesamten Umstände überzeugt. 7.4. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist hingegen Folgendes festzustellen: Prof. Dr. F wies zunächst auf die erheblichen vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers hin.