Soweit Dr. C geltend macht, das von Prof. Dr. F widerholt bemühte Konstrukt der Vulnerabilität gehöre eher in den Bereich der Mutmassungen, erstaunt dies. Immerhin sprach er selber in seinem Gutachten von einer Vulnerabilität des Beschwerdeführers und definierte entsprechend eine qualitative Einschränkung bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.7.6). Der Gerichtsgutachter begründete das Vorliegen einer Vulnerabilität mit der Komorbidität und der Persönlichkeitsproblematik und schloss auf eine Unzumutbarkeit der bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit, was – wie bereits ausgeführt – in Würdigung der gesamten Umstände überzeugt.