Im Übrigen gilt auch als arbeitsunfähig, wer eine (bisherige) Tätigkeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, weiterhin oder wiederum verrichten könnte (vgl. BGer-Urteil 9C_537/2011 vom 28.6.2012 E. 4.1 mit Hinweis). Die Einschätzung von Prof. Dr. F stimmt im Übrigen mit der Beurteilung von Prof. Dr. G überein, der den Versicherten aufgrund der testpsychologischen Ergebnisse für die bisherige Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig erachtete. Soweit Dr. C geltend macht, das von Prof. Dr. F widerholt bemühte Konstrukt der Vulnerabilität gehöre eher in den Bereich der Mutmassungen, erstaunt dies.