beanstanden. Dies gilt umso mehr, als eine solche Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit in den Jahren 2011 und 2012 aus psychischen Gründen scheiterte (vgl. vorstehende E. 3.2). Ausserdem lässt sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers – entgegen der Ansicht von Dr. C – nicht auf eine Burn-out-Symptomatik reduzieren. Im Übrigen gilt auch als arbeitsunfähig, wer eine (bisherige) Tätigkeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, weiterhin oder wiederum verrichten könnte (vgl. BGer-Urteil 9C_537/2011 vom 28.6.2012 E. 4.1 mit Hinweis).