Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so legte Prof. Dr. F ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sich die Relevanz der Erkrankung aus der geschilderten Komorbidität unter Berücksichtigung der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik ergebe. Wenn der Gerichtsgutachter aufgrund der umfassenden Exploration und unter Berücksichtigung der Krankheitsentwicklung ab 2009 zum Schluss gelangte, eine Wiedereingliederung an dem angestammten oder an einem vergleichbaren kompetitiven Arbeitsplatz würde aufgrund der hohen Vulnerabilität und Rigidität des Exploranden mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum eine schwerer wiegende psychische Störung auslösen, so ist dies nicht zu