Damit vermag das RAD-Gutachten als Ganzes nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, den Gerichtsgutachtern sei der Protokolleintrag von Dr. C vom 31. August 2016 zur Stellungnahme zuzustellen, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 7.3. Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so legte Prof. Dr. F ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sich die Relevanz der Erkrankung aus der geschilderten Komorbidität unter Berücksichtigung der vorliegenden Persönlichkeitsproblematik ergebe.