Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung (vorerst) nicht rechtfertigen. Zwar kann der IV-Stelle darin gefolgt werden, dass die elektrophysiologische Funktionsdiagnostik lediglich ein Puzzleteil auf dem Weg zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der versicherten Personen darstellt und der Vergleich mit einem Lügendetektor nicht angebracht ist. Insofern ist die Bedeutung der streitigen Untersuchungsmethoden zu relativieren.