Es ist nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, medizinisch-wissenschaftliche Kontroversen zu klären. Aber es kann nach dem Gesagten festgestellt werden, dass ein breit abgestützter Konsens, welcher gestatten würde, die streitige Abklärungsmethode als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung von psychischen und kognitiven Beschwerden oder zur Simulations-/Aggravationsdiagnostik zu betrachten, nicht oder jedenfalls noch nicht vorliegt. Damit lässt sich die Anwendung der QEEG- und ERP-Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung (vorerst) nicht rechtfertigen.