Dies lässt für das Gericht einzig den Schluss zu, dass es sich bei der von Dr. C angewandten elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik um keine Untersuchungsart handelt, die im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung hinsichtlich der Diagnosestellung oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Es ist nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, medizinisch-wissenschaftliche Kontroversen zu klären.