dezidiert kund. Es liessen sich noch zahlreiche weitere Meinungsäusserungen von Fachärzten anfügen, die sich seit Bekanntwerden des Einsatzes der genannten Methoden in der Invalidenversicherung in den Medien kritisch dazu äusserten. Dies lässt für das Gericht einzig den Schluss zu, dass es sich bei der von Dr. C angewandten elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik um keine Untersuchungsart handelt, die im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung hinsichtlich der Diagnosestellung oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1).