Bei den streitigen Verfahren handelt es sich demnach nicht um wissenschaftlich anerkannte Methoden hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik. Die Gutachter anerkennen zwar, dass die Methoden als solche zur experimentell-wissenschaftlichen Gruppenuntersuchung bei entsprechenden Fragestellungen wissenschaftlich durchaus anerkannt seien. Auf Einzelfälle bezogen hätten sie klinisch indessen keine Aussagekraft. Die Verfahren seien im Rahmen einer Begutachtung in keiner Weise validiert. Es handle sich definitiv um nicht wissenschaftlich abgesicherte Methoden in der Einzelfallbegutachtung.