Letztlich liegen die anzuwendenden Untersuchungsmethoden denn auch im Ermessen der Gutachter. 7.2. Anzufügen bleibt, dass die Gerichtsgutachter auch nachvollziehbar begründeten, weshalb sich der Einsatz der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung zur Abklärung der Leistungsfähigkeit eines Versicherten kaum rechtfertigen lässt. Bei den streitigen Verfahren handelt es sich demnach nicht um wissenschaftlich anerkannte Methoden hinsichtlich der Diagnosestellung psychischer Gesundheitsstörungen oder hinsichtlich der Simulations-/Aggravationsdiagnostik.