Dies lasse sich durch die ausgeprägten Ängste auf dem Hintergrund der skizzierten Grundpersönlichkeit und bei depressivem Grundaffekt sehr gut plausibilisieren (vgl. E. 5.7.2). Der Gerichtsgutachter erklärte seine Schlussfolgerungen in anschaulicher und überzeugender Art und Weise. Es ist insofern auch nachvollziehbar, dass nicht mehrere BVTs zum Einsatz kamen. Letztlich liegen die anzuwendenden Untersuchungsmethoden denn auch im Ermessen der Gutachter.