Im Gegensatz zum RAD-Arzt erklärten die Gerichtsgutachter die Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung/Beschwerdevortrag und den objektivierbaren Befunden aber nicht gestützt auf eine Fülle durchgeführter BVTs, sondern mit dem Krankheitsbild des Versicherten. So betonte Prof. Dr. F, es mache gerade die Erkrankung des Exploranden aus, dass er im Intervall die depressiven Anteile eher verleugne und eher ängstlich vermeidend agiere und dabei die eigenen faktisch leichten kognitiven Defizite überschätze. Dies lasse sich durch die ausgeprägten Ängste auf dem Hintergrund der skizzierten Grundpersönlichkeit und bei depressivem Grundaffekt sehr gut plausibilisieren (vgl. E. 5.7.2).