Auch die neuropsychologische Testung durch Prof. Dr. G ergab lediglich im Bereich der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung leichtgradige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Im Gegensatz zum RAD-Arzt erklärten die Gerichtsgutachter die Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung/Beschwerdevortrag und den objektivierbaren Befunden aber nicht gestützt auf eine Fülle durchgeführter BVTs, sondern mit dem Krankheitsbild des Versicherten.