Nicht weniger überzeugend ist die Herleitung und Begründung der Diagnose einer anderen gemischten Angststörung. Es trifft zwar zu, dass auch der Gerichtsgutachter – entgegen dem Beschwerdevortrag des Versicherten – keine erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen feststellen konnte. Auch die neuropsychologische Testung durch Prof. Dr. G ergab lediglich im Bereich der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung leichtgradige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit.