Entsprechend ging auch Prof. Dr. F von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert, aus. Die Beurteilung des Gerichtsgutachters unterscheidet sich aber in Bezug auf die übrigen Diagnosen erheblich von derjenigen des versicherungsinternen Arztes. Prof. Dr. F zeigte anschaulich auf, weshalb zwar keine Persönlichkeitsstörung nachgewiesen werden könne, dafür aber zumindest akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften, narzisstischen und ängstlich vermeidenden Anteilen vorliegen würden. Nicht weniger überzeugend ist die Herleitung und Begründung der Diagnose einer anderen gemischten Angststörung.