Im Rahmen der Anamnese holte er auch aktuelle Auskünfte des behandelnden Psychiaters ein. In seiner sorgfältigen und überzeugenden Beurteilung leitete er die gestellten Diagnosen nach den einschlägigen Kriterien her. Wie bereits Dr. C und Dr. B erhob der Gerichtsgutachter keine psychopathologischen Befunde, welche auf eine aktuell bestehende depressive Störung hinwiesen. Das Bestehen früherer depressiver Episoden stellte er genauso wenig in Frage wie der RAD-Arzt. Entsprechend ging auch Prof. Dr. F von einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert, aus.