Schliesslich sind die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. F begründet. Die beiden Gutachter äusserten sich auch dezidiert zum Stellenwert und zur Legitimation der vom RAD angewandten Untersuchungsmethoden im Rahmen einer Begutachtung im Sozialversicherungsverfahren, insbesondere zu den durchgeführten Hirnstrommessungen. 7.1. Hervorzuheben gilt es, dass Prof. Dr. F nicht bloss eine Querschnittbeurteilung aufgrund seiner Untersuchungen vornahm, sondern darüber hinaus die Krankheitsgeschichte im Längsverlauf berücksichtigte. Im Rahmen der Anamnese holte er auch aktuelle Auskünfte des behandelnden Psychiaters ein.