Die Gerichtsgutachter hätten nach Ansicht von Dr. C den Beschwerdevortrag des Versicherten nicht ausreichend gewürdigt. Sodann erachtete es Dr. C als nicht nachvollziehbar, dass die Gerichtsgutachter trotz fehlender psychopathologischer Befunde und wesentlicher Funktionseinschränkungen lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Immerhin werde im Mini-ICF ein weitgehend unauffälliges Funktionsniveau beschrieben. Abgesehen davon sei unverständlich, weshalb die erheblichen Ressourcen nur bei behinderungsangepassten Tätigkeiten zum Tragen kommen sollten, zumal der Versicherte von Prof. Dr. F als eigen (sprich akzentuiert), nicht aber als gestört beurteilt werde.