Diese sei veritabel und nicht als Ergebnis willentlicher, testverfälschender Tendenzen des Exploranden zu interpretieren. 6. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Gerichtsgutachten vom 11. Juli 2016 zu äussern, wovon sie Gebrauch machten. 6.1. Der Beschwerdeführer machte unter Verweis auf das Gerichtsgutachten geltend, dass ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Aber auch ein Berufswechsel komme aufgrund seines vorgerückten Alters (61 Jahre im Zeitpunkt des Gerichtsgutachtens) nicht mehr in Frage. Entsprechend habe er Anspruch auf eine ganze Rente.