Prof. Dr. G stellte weiter die Geeignetheit des SIMS bei der Begutachtung in Rentenfällen in Frage. Bei der Anwendung des AKGT-Verfahrens ergäben sich im Übrigen Probleme für die Anwendung bei Personen mit beklagten kognitiven Beeinträchtigungen bei gleichzeitig ausreichender Mitarbeit. Zusammenfassend müsse bei einer kritischen Gesamtwürdigung der Vorbefunde sowie der aktuell erhobenen Leistungsdaten von einer leichtgradigen Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese sei veritabel und nicht als Ergebnis willentlicher, testverfälschender Tendenzen des Exploranden zu interpretieren.