Entsprechend seien mögliche Komorbiditäten in Erwägung zu ziehen und kritisch zu diskutieren. Prof. Dr. G stellte zudem die Vermutung an, dass Dr. C bei der Diskrepanz zwischen mangelnder "Narrativität" und erhobenen Befunden der sogenannten "prosecutor's fallacy" unterlegen sei. Zur Begründung führte er methodische Mängel von Dr. C an. So sei etwa bei mindestens 13 der angewandten Verfahren zur Beschwerdevalidierung eine hohe Interkorrelation gegeben, was zu einer Überschätzung von a posteriori oder Posttest-Wahrscheinlichkeiten führe. Prof. Dr. G stellte weiter die Geeignetheit des SIMS bei der Begutachtung in Rentenfällen in Frage.