Dementsprechend konzentriere sich die Beschwerdevalidierung auf die Plausibilität der Beschwerden. Notwendige Voraussetzung der Überprüfung der Konsistenz der Befunde sei eine detaillierte neuropsychometrische Untersuchung. Eine derartige Abklärung habe im Rahmen der Begutachtung durch Dr. C nicht stattgefunden. Aus Sicht eines klinisch-neurowissenschaftlichen Experten entstehe der Eindruck, dass in den vorgutachterlichen Ausführungen immer wieder neurowissenschaftliche Allgemeinplätze bemüht würden, denen es aber, bei genauer Betrachtung, einer fundierten wissenschaftlichen Basis mangle.