Ausserdem sei das Kosten-Nutzen-Verhältnis aufgrund des praktisch fehlenden gutachterlichen Nutzens nicht vertretbar. Des Weiteren könne Dr. C durch die angegebene Literatur in keiner Weise seine im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen für den Einzelfall absichern. Bei einer klinisch-gutachterlich nicht etablierten Methode stehe Dr. C in der Pflicht, die Evidenz für die Gültigkeit seiner Aussagen durch die Literatur zu begründen. Diese Angaben würden vollständig fehlen, was nach Ansicht von Prof. Dr. F aufgrund der ihm bekannten Literaturlage auch nicht überrasche. Es handle sich definitiv um eine nicht wissenschaftlich abgesicherte Methode in der Einzelfallbegutachtung.