Prof. Dr. F äusserte den Verdacht, dass es dem Versicherten aufgrund der bereits früh im Gutachten ersichtlichen Zuordnung zu einem aggravatorischen/simulatorischen Geschehen nicht möglich gewesen sei, die schambesetzten Anteile zu zeigen. Die subjektive Einschätzung von Dr. C, wonach die Narrationen des Versicherten nicht authentisch seien, stelle letztendlich – trotz der immer wieder durch den Gutachter postulierten Objektivität der Messungen – die zentrale Säule der Begutachtung dar. Prof. Dr. F kritisierte weiter, dass Dr. C andere Hintergründe der angegebenen Symptome mit Hinweis auf die fehlende Authentizität gar nicht diskutiere.