Dieses Muster lasse sich in der Krankheitsentwicklung ab 2009 nun mehrfach feststellen. In diesem Sinn müsse der Versicherte aus gutachterlicher Sicht trotz der im Intervall formal nur leichtgradigen psychischen Störung (mit auch nur leichtgradigen kognitiven Einschränkungen) vor weiterem Schaden geschützt werden. Der Versicherte sei nicht mehr zu einer schnellen interpersonellen Interaktion in der Auseinandersetzung mit komplexen Sachinhalten fähig. Nichtsdestotrotz bestünden heute ausreichende Ressourcen, um in einer angepassten Tätigkeit wieder Fuss fassen zu können.