Um diese Symptombildung im Sinn einer Angststörung abzubilden, sei die Diagnose einer anderen gemischten Angststörung (ICD-10 F41.3) gestellt worden, wie Prof. Dr. F erklärte. Nach Einschätzung des Gutachters stelle diese durchaus aktive, aktuell gut nachweisbare Symptomatik im Sinn einer Komorbidität die Grundlage dar, aus der heraus es unter entsprechenden Belastungen (z.B. komplexe Anforderungen an einem kompetitiv ausgerichteten Arbeitsplatz) recht niederschwellig wieder zu krankheitswerten depressiven Symptombildungen kommen werde. 5.3. Prof. Dr. F prüfte sodann die Fähigkeiten des Versicherten, wobei er sich am Mini-ICF orientierte.