Aufgrund der vielen kritischen Stimmen von verschiedenen Fachärzten und Ärztegesellschaften in den Medien drängte sich eine nähere Prüfung durch verwaltungsexterne Sachverständige auf. Entsprechend beauftragte das Gericht Prof. Dr. F von der Gutachterstelle E mit einer umfassenden Exploration des Beschwerdeführers. Weder gegen Prof. Dr. F noch gegen den später zugezogenen Neuropsychologen Prof. Dr. G brachten die Parteien Einwände vor. 5. Dem Gerichtsgutachten vom 11. Juli 2016 liegt eine psychiatrische Exploration durch Prof. Dr. F zugrunde, der zusätzlich eine neuropsychologische Untersuchung durch Prof. Dr. G, Neuropsychologe, Universität Z, veranlasste.