Solche Bedenken bestanden zum einen hinsichtlich der diagnostizierten Aggravation, stand doch Dr. C mit dieser Diagnose alleine da. Zum anderen stellte sich für das Gericht die Frage, ob bestimmte vom RAD angewandte Untersuchungsmethoden (QEEG/ERP/Neuroimaging) für die Abklärung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt geeignet und als wissenschaftlich anerkannt zu betrachten sind. Aufgrund der vielen kritischen Stimmen von verschiedenen Fachärzten und Ärztegesellschaften in den Medien drängte sich eine nähere Prüfung durch verwaltungsexterne Sachverständige auf.