44 ATSG eingeholtes Gutachten externer Spezialärzte, dem erhöhter Beweiswert zukäme (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4). Wie beim Gutachten des Krankentaggeldversicherers genügen deshalb bereits geringe Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD-Arztes, damit weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen sind. Solche Bedenken bestanden zum einen hinsichtlich der diagnostizierten Aggravation, stand doch Dr. C mit dieser Diagnose alleine da.