Insofern genügen bereits geringe Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. B, um den Beweiswert entscheidend zu schmälern (vgl. E. 2.6). Solche waren vorliegend gegeben, wurde doch das Gutachten sowohl vom behandelnden Psychiater als auch von Dr. C (zu Recht) stark bemängelt. In Bezug auf das RAD-Gutachten ist festzuhalten, dass Dr. C den Versicherten zwar persönlich untersucht hat. Dennoch bleibt seine Expertise ein versicherungsinterner Bericht. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten externer Spezialärzte, dem erhöhter Beweiswert zukäme (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4).