Das Gericht sah sich namentlich aufgrund folgender Umstände zur Einholung eines Gerichtsgutachtens veranlasst: Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt rechtsprechungsgemäss der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (BGer-Urteil 8C_71/2016 vom 1.7.2016 E. 5.3 mit Hinweis). Insofern genügen bereits geringe Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. B, um den Beweiswert entscheidend zu schmälern (vgl. E. 2.6).