Ferner nahm Dr. C auch zur inhaltlichen Kritik an seinem Gutachten Stellung. Dass weder der Vorgutachter Dr. B noch der behandelnde Psychiater Dr. I Hinweise auf negative Antwortverzerrungen gefunden hätten, führte der RAD-Arzt darauf zurück, dass die beiden Fachärzte keine spezifische Aggravations-/Simulationsdiagnostik durchgeführt hätten. 4. Das Gericht sah sich namentlich aufgrund folgender Umstände zur Einholung eines Gerichtsgutachtens veranlasst: Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art.