Daher sei eine seinem Ausbildungsprofil entsprechende Aussendiensttätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben zumutbar. 3.8. Die IV-Stelle legte die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen das Gutachten von Dr. C diesem zur Stellungnahme vor. Der RAD-Arzt verteidigte dabei die durchgeführten Untersuchungen, insbesondere unter Verweis auf die im vorliegenden Fall bestehenden komplexen Fragestellungen (vgl. Protokolleintrag vom 9.3.2015). Er führte aus, dass dank des Einsatzes des ERP-Verfahrens etwa eine Demenz erkannt werden könne, welche für die Übertreibung von Beschwerden verantwortlich sein könne.