Dass sich im Rahmen der aktuellen Abklärung keine Funktionseinschränkungen mehr gezeigt hätten, tue nichts zur Sache, da die Einschränkungen in den letzten 6 Monaten remittiert sein könnten. Schliesslich sei aufgrund der Argumentation von Dr. B nicht nachvollziehbar, wie er zu einer 33%igen Arbeitsunfähigkeit gelange. 3.7.6. In Bezug auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C fest, dass sich keine wesentliche, dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Aus versicherungspsychiatrischer und neuropsychologischer Sicht könne der Versicherte in der freien Wirtschaft im Aussendienst in einem 100 %-Pensum arbeiten. Eine qualitative Einschränkung sei aber zu definieren: